Allgemeine Winterdienst Bedingungen (AWB)
Pfeifer Gebäudedienstleistung
Inhaber: Juri Pfeifer
Memelweg 5
74523 Schwäbisch Hall
Stand: Januar 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Winterdienst Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Winterdienstverträge mit Privatpersonen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AWB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommen.
Änderungen dieser AWB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Gegenüber Unternehmern gelten diese als genehmigt, sofern kein schriftlicher Widerspruch innerhalb von sechs Wochen erfolgt.
2. Angebote und Unterlagen
Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen sowie Urheber und Eigentumsrechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Angaben auf der Website oder in Prospekten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Geringfügige Abweichungen gelten als genehmigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Geschäfts und Betriebsgeheimnisse
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen.
4. Art und Umfang der Winterdienstleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die vereinbarten Schneeräum und Streuarbeiten zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der vertraglich festgelegten Flächen.
Eine Räumung erfolgt in der Regel ab einer Schneehöhe von etwa zwei bis drei Zentimetern sowie bei Glättebildung. Auf wassergebundenen Flächen, Schotter oder vergleichbaren Untergründen erfolgt eine Räumung erst ab etwa fünf Zentimetern.
Der Schnee wird an den Rand der jeweiligen Fläche geschoben. Umlagerungen oder Abtransporte sind nicht Bestandteil der Leistung und gesondert zu beauftragen.
Der Leistungszeitraum erstreckt sich in der Regel vom ersten November bis zum einunddreißigsten März.
Besondere Flächen
Bei wassergebundenen Decken, Schotterrasen, Splitt, Mineralbeton oder ähnlichen Flächen ist ein bodenebenes Räumen technisch nicht möglich. Schnee und Eisreste sind unvermeidbar. Materialverschiebungen können auftreten und stellen keinen Mangel dar.
Bei Rasenpflaster, Rasengittersteinen oder Schotterrasen können durch den Einsatz von Streumitteln Rasenschäden entstehen. Hierfür wird keine Haftung übernommen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5. Einsatzdurchführung und Organisation
Der konkrete Leistungsumfang wird vertraglich festgelegt.
Der Auftraggeber stellt einen eindeutigen Räumplan zur Verfügung. Unklare oder fehlerhafte Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zusätzlich geräumte Flächen sind gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber hat Hindernisse, Fremdkörper oder besondere Gefahrenquellen mitzuteilen und den freien Zugang zu den Flächen sicherzustellen. Ist ein Zugang nicht möglich, besteht keine Haftung.
Die Einsätze erfolgen eigenverantwortlich und witterungsabhängig. Bei lang anhaltendem oder extremem Schneefall kann eine gleichzeitige Räumung aller Flächen nicht gewährleistet werden.
Teilräumungen, beispielsweise bei parkenden Fahrzeugen, gelten als ordnungsgemäß erbracht.
Bei höherer Gewalt oder extremen Witterungsbedingungen besteht kein Anspruch auf Entgeltminderung oder Schadensersatz.
Schnee oder Eisbildung durch besondere Ursachen wie defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder Fremdeinflüsse werden nur auf gesonderten Auftrag beseitigt.
6. Streumittel
Das Streugut wird vom Auftragnehmer gestellt. In der Regel wird Streusalz verwendet.
Bei Lieferengpässen oder besonderen Witterungslagen kann ersatzweise Splitt oder vergleichbares Streugut eingesetzt werden, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
Die Entfernung von Streugut nach Ende der Wintersaison ist nicht Bestandteil der Leistung und gesondert zu beauftragen.
7. Haftung
Durch den Einsatz von Räumleisten oder Streugeräten können insbesondere auf unebenen Flächen Abnutzungsspuren oder Rostansätze entstehen. Diese stellen keinen Mangel dar.
Überstehende Schachtdeckel, Rinnen, Abdeckungen oder lose Pflastersteine können beschädigt werden. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Streumittel können Schäden an Grünflächen, Außenanlagen oder Beton verursachen. Hierfür haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8. Vergütung und Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlich erbrachter Leistung.
Bei automatischer Vertragsverlängerung kann die Vergütung für die folgende Wintersaison angepasst werden. Eine entsprechende Mitteilung erfolgt spätestens bis zum einunddreißigsten August. Eine Kündigung ist bis zum dreißigsten September möglich.
Wartezeiten, beispielsweise für Unterschriften auf Rapportzetteln, werden gesondert berechnet.
Bei Veräußerung der betreuten Immobilie haftet der ursprüngliche Vertragspartner bis zur vollständigen Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger.
9. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, und nur soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand Schwäbisch Hall, sofern gesetzlich zulässig.
11. Schlussbestimmungen
Abweichende Regelungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AWB.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.